AGB

1 Allgemeines
Matthias Worms, Billbrookdeich 11, 22113 Hamburg (nachfolgend „NEOCAMPER“ genannt), ist Spezialist für den individuellen Ausbau von Campern. NEOCAMPER erbringt seine Leistungen mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns. Alle Leistungen durch NEOCAMPER erfolgen am jeweils zum Ausführungszeitpunkt geltenden Stand der Technik.

 

2 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen
Diese Bedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das vertragliche Verhältnis zwischen dem Besteller von Leistungen von NEOCAMPER (im Folgenden “Kunde”) und NEOCAMPER. Die AGB gelten für sämtliche beauftragte Leistungen, die NEOCAMPER durch Beauftragung des Kunden durchführt, dies natürlich nur unter der zwingenden Voraussetzung, dass die AGB vor Abschluss des Geschäftes auch wirksam Bestandteil der Vertrags wurden. Die AGB werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn wir vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen und die Möglichkeit der vorherigen Kenntnisnahme bestand.

 

3 Gegenstand
Gegenstand der AGB sind Aus- und Umbauten von Campern. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten von NEOCAMPER ergeben sich aus der Auflistung im jeweils erteilten Auftrag.
Ergänzend zu den Regelungen dieser AGB finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

4 Geltungsdauer
Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der des jeweiligen Auftrags gültigen Fassung. Diese AGB sind online unter: https://neocamper.com abrufbar.

5 Termine und Fristen
Ausführungstermine ergeben sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. Über den Abschluss der Arbeiten wird der Kunde benachrichtigt.

6 Mitwirkungspflichten
NEOCAMPER erbringt individuelle Einbauten und Umbauten von Campern. Dies macht unter Umständen Entscheidungen durch den Kunden im Verlauf der Arbeiten erforderlich. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich dies aus dem jeweiligen Auftrag und den durchzuführenden Arbeiten ergibt. Verzögert sich die Leistungserbringung von NEOCAMPER vor dem Hintergrund nicht erfolgter Mitwirkungsleistungen, so verschieben sich Aufführungs- und Fertigstellungstermine entsprechend der Verzögerung. Diese Mitwirkungspflichten erstrecken sich auch auf von dem Kunden beizustellenden Teilen. Lieferverzögerungen von durch den Kunden beizustellenden Teilen sind durch NEOCAMPER nicht zu vertreten.

7 Abnahme
Die Abnahme der Leistung erfolgt nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt, sofern NEOCAMPER und der Kunde im Auftrag nicht etwas Abweichendes vereinbaren. Die Abnahme erfolgt mit Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden. Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von zu dokumentierenden Mängeln, so ist NEOCAMPER verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

8 Leistungsänderungen
Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile. NEOCAMPER wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Auftragsanpassung einigen. Finden NEOCAMPER und der Kunde keine Einigung, so ist NEOCAMPER berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, kann NEOCAMPER nicht geltend machen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung durch eine Auftragsänderung durch NEOCAMPER zu bestätigen. In der Auftragsänderung werden die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten.
Bis die Kaufpreisforderung restlos erfüllt ist, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers.

9 Rechnungsstellung und Fälligkeit
Die Vergütung für Leistungen von NEOCAMPER ist unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Einbauten, Ausbauten oder Teile verbleiben bis zur vollständigen Vergütung der Leistungen im Eigentum von NEOCAMPER (Eigentumsvorbehalt). Dies gilt nicht für solche Einbauten, Ausbauten oder Teile die als Beistellleistungen vom Kunden bereitgestellt wurden.

10 Haftung

10.1 Haftungsbegrenzung
NEOCAMPER haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit. Wesentlich sind Vertragspflichten, deren Erfüllen die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllen deshalb regelmäßig vertraut werden darf.
NEOCAMPER haftet höchstens bis zur Höhe des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schadens. NEOCAMPER haftet nicht für ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn und daraus entstandene mittelbare Schäden.

10.2 Unbegrenzte Haftung
NEOCAMPER haftet unbeschränkt in Fällen die
• vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder
• der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder
• sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben.

10.3 Haftung für Mängel
Für Mängel haftet NEOCAMPER nur, wenn der Mangel von NEOCAMPER arglistig, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen wurde.

10.4 Erstreckung der Haftungsregelungen
Die hier dargestellten Begrenzungen der Haftung gelten ebenso für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der NEOCAMPER sowie sonstige Dritte, die wir zur Erfüllung unserer Pflichten einsetzen.

11 Gewährleistung
NEOCAMPER haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag. Der Kunde hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Kunden die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu. Die Gewährleistung gilt ausschließlich für Gewerke (Teile oder Einbauten), die NEOCAMPER im Auftrag des Kunden vornimmt.
NEOCAMPER übernimmt keine Gewährleistung oder Garantien für Bestandteile des Campers, die vor dem Ausbau durch NEOCAMPER verbaut/eingebaut oder Bestandteil des Campers sind und mit Ausbauten durch NEOCAMPER verbunden werden.
NEOCAMPER übernimmt keine Gewährleistung oder Garantien für Teile oder Einbauten die vom Kunden beigestellt werden. Werden Teile oder Einbauten vom Kunden beigestellt, so übernimmt NEOCAMPER die Gewährleistung ausschließlich für den Einbau solcher Teile oder Einbauten.

12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann gegenüber den Forderungen von NEOCAMPER nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf der jeweils entsprechenden Beauftragung beruht.

13 Garantien
NEOCAMPER erteilt grundsätzlich keine selbständigen Garantien für seine Leistungen.

14 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Abweichende, als die hier geregelten allgemeinen Geschäftsbedingungen, finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils andere Partei der Anwendung nicht ausdrücklich widerspricht.
Ändern und Ergänzungen dieser AGB, erfolgen – sofern nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für den Kunden – nur, wenn die angepassten AGB wirksam einbezogen werden.
§ 139 BGB wird ausdrücklich und insgesamt abbedungen (keine bloße Beweislastumkehr). Anstelle einer ganz oder teilweise unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke gilt dasjenige rechtlich Zulässige als vereinbart, das soweit wie zulässig dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder fehlende Durchsetzbarkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Hilfsweise besteht eine Verpflichtung zur entsprechenden Abänderung des Vertrags.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) oder anderer internationaler Kollisionsnormen.
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Hamburg vereinbart. Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, richtet sich der Gerichtsstand und Erfüllungsort nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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